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KSK 2017 35

Sozialhilfe

Graubünden · 2017-06-09 · Deutsch GR
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Pfändungsankündigung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 09. Juni 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 35

12. Juni 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Sur- selva vom 01. Juni 2017, in Sachen der Politischen Y . _ _ _ _ _, Beschwerdegeg- nerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändungsankündigung,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 02. Juni 2017, in die vom Betrei- bungs- und Konkursamt der Region Surselva am 07. Juni 2017 zugestellten Ver- fahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Politische Y._____ am 14. Dezember 2016 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva gegen X._____ eine Betreibung für offene Steuern sowie Wasser- und Abwassergebühren über insgesamt CHF 58'250.15 zuzüglich Zinsen und Gebühren einleitete, – dass der Zahlungsbefehl Nr. _____ am 16. Dezember 2016 erging und X._____ am 10. Januar 2017 zugestellt wurde, – dass X._____ dagegen am 20. Januar 2017 Rechtsvorschlag erhob, – dass die Y._____ am 23. Mai 2017 nach durchgeführtem Rechtsöffnungsver- fahren beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva das Fortset- zungsbegehren stellte, – dass das Betreibungsamt in der Folge die Pfändungsankündigung erliess und X._____ auf den 31. Mai 2017 vorlud, – dass X._____ zu dieser Einvernahme nicht erschien, so dass eine zweite Pfändungsankündigung zugestellt und X._____ auf den 07. Juni 2017 vorge- laden wurde, – dass X._____ am 02. Juni 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gegen die Pfändungs- ankündigung "Einspruch" erhob, – dass zur Begründung vorgebracht wurde, dass es unerhört sei, dass die Y._____ trotz eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens diese Schritte eingeleitet habe; er werde die notwendige Liquidität zur Tilgung der Schulden bald erhalten und es hätte sich einfach einige kleinere Probleme, welche un- erwartet die Auszahlung des Betrags um einige Tage verschoben hätten, er- geben, – dass darauf verzichtet wurde, die Y._____ zur Vernehmlassung aufzufordern, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva am 07. Juni 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete,

Seite 3 — 5 – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die zweite Pfändungsankündigung X._____ am 01. Juni 2017 zugestellt wurde, – dass die Beschwerde somit rechtzeitig eingereicht wurde, – dass mit Beschwerde von vornherein nur rechtswidrige oder unangemessene Handlungen des Betreibungsamtes gerügt werden können und es nicht Sache der Betreibungsbehörden und der Aufsichtsbehörde ist, zu beurteilen, ob die Einleitung der Betreibung durch die Gläubigerin angebracht war oder nicht, – dass das Betreibungsamt gemäss Art. 89 und 90 SchKG verpflichtet ist, nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen und spätestens am vorhergehenden Tage die Pfändungsankündigung zu er- lassen, sofern die Voraussetzungen der Fortsetzung der Betreibung gegeben sind, – dass letzteres nach dem Rückzug der Rechtsöffnungsbeschwerde durch X._____ und damit rechtskräftiger Aufhebung des Rechtsvorschlags ohne Zweifel der Fall war, – dass dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva somit keine rechtswidrigen oder unangemessenen Handlungen vorgeworfen werden kön- nen, – dass X._____ sich vielmehr mit der Y._____ über eine allfällige Sistierung des Betreibungsverfahrens zu einigen hat, – dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden ver- bleiben,

Seite 4 — 5 – dass X._____ aber darauf hinzuweisen ist, dass bei böswilliger oder mutwilli- ger Prozessführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können, – dass die Beschwerde offensichtlich aussichtslos war und sich das Kantonsge- richt vorbehält, bei einer weiteren derartigen Beschwerde von dieser Bestim- mung Gebrauch zu machen, – dass gemäss Art. 62 GebVSchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteien- tschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: